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Änderungen bei den Kammerumlagen
Bei der KU 1 ändert sich die Bemessungsgrundlage infolge der
Ausweitung des Reverse-Charge-System bei der Umsatzsteuer und bei der KU 2
(DZ) gelten neue Beitragssätze und ein Befreiungsgrund für über 60jährige
Dienstnehmer.
Kammerumlage 1
Bemessungsgrundlage
Vorsteuerbeträge (ausgenommen bei Geschäftsveräußerung)
+ Einfuhrumsatzsteuer (bei Importen aus nicht EU-Ländern)
Neu ab 1. Jänner 2004
+ Umsatzsteuer, die auf Kammermitglieder aufgrund von Leistungen anderer
Unternehmer übergegangen ist und als Vorsteuer abgezogen werden kann (Reverse
Charge)
- Umsatzsteuer vom Eigenverbrauch
Freigrenze
Übersteigt der Nettojahresumsatz nicht € 150.000,-, ist keine KU 1 abzuführen.
Geltungsbereich
Die so ermittelte Bemessungsgrundlage gilt sowohl für umsatzsteuerpflichtige
als auch unecht von der Umsatzsteuer befreite Kammermitglieder. Bei
Vorsteuerpauschalierung ist die pauschalierte Vorsteuer die Bemessungsgrundlage.
Für bestimmte Branchen gelten Sonderregelungen (z.B.: Banken, Versicherungen,
Pensionskassen, Spediteure, Werbeunternehmen, Bauträger, Brennstoff- und
Mineralölhandel etc.)
Abfuhr
Die KU 1 beträgt 3 Promille der Bemessungsgrundlage und ist als
Selbstbemessungsabgabe 1/4jährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15.August und 15.
November an das Betriebsstättenfinanzamt (Abgabenart KU) zu entrichten.
Die Neuberechnung gilt erstmals für das 1. Quartal 2004 mit
Abfuhrtermin 15. Mai 2004.
Wenn während des Jahres die Freigrenze überschritten wird, ist spätestens für
das 4. Quartal die KU 1 zu berechnen und bis 15. Februar des Folgejahres abzuführen.
Kammerumlage 2 (DZ zum DB)
Bemessungsgrundlage
Diese ist identisch mit der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum
Familienlastenausgleichsfond (Bruttolohnsumme)
Beitragssätze
| Oberösterreich |
0,38 % |
| Vorarlberg |
0,39 % |
| Wien |
0,40 % |
| Niederösterreich, Kärnten |
0,42 % |
| Salzburg |
0,43 % |
| Tirol, Steiermark und Burgenland |
0,44 % |
Nicht gerade verwaltungsvereinfachend ist der Umstand, dass Kammermitglieder
mit Betriebsstätten in verschiedenen Bundesländern die Prozentsätze des
jeweiligen Bundeslandes anzuwenden haben, auch wenn die Lohnverrechnung zentral
erfolgt.
Freigrenze und Freibetrag
Übersteigt die monatliche Bruttolohnsumme nicht
€ 1.460,-, vermindert sich die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag von €
1.095,-.
Neue Befreiungsbestimmung ab 1. Jänner 2004
Arbeitslöhne von Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, bleiben
beitragsfrei für DB und DZ (KU 2)
Abfuhr
Die KU 2 ist unter der Abgabenart DZ am 15. des Folgemonats an das
Betriebsstättenfinanzamt zu entrichten.
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